[vc_column][/vc_column][vc_row][vc_column][vc_column_text]Das erwartete Blitzerfoto kommt nach Wochen zu Hause an und voller Erleichterung bemerken Sie, dass Sie als Fahrer nicht zu erkennen sind. Aufgrund bereits vorhandener Punkte in Flensburg kommt Ihnen die Idee, ein Familienmitglied einzuweihen und als Fahrer zu dem Zeitpunkt des Blitzens anzugeben – scheint zunächst eine gute Idee zu sein, weiteren Strafpunkten oder Bußgeldern auszuweichen.
Das Verkehrsrecht sieht für Verkehrsverstöße, bei denen der Fahrzeugführer nicht genau ermittelt werden kann, allerdings die Fahrtenbuchauflage vor.
Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) regelt, dass die Bußgeldbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Fahrtenbuchauflage anordnen kann, wenn der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht ermittelt werden kann.
Diese kann das aktuelle oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge oder auch in Zukunft zugelassene Fahrzeuge betreffen.
Der Halter wird verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen und folgende Angaben darin festzuhalten:
Diese Angaben muss der Fahrer unterschreiben.
Je nach Umständen des Einzelfalls wird entschieden, ob die Fahrtenbuchauflage nur den betroffenen PKW oder eventuell auch alle auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge betrifft.
Außerdem ist es der Verwaltungsbehörde möglich, Ersatzfahrzeuge in die Anordnung mit einzubeziehen. Wird ein Fahrzeug verkauft, erlischt zwar die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug, sie kann allerdings für ein Ersatzfahrzeug wieder in Kraft treten.
Die Dauer ist abhängig von der Schwere des Verkehrsverstoßes:
Folgende Schritte sind zu prüfen, bevor eine Fahrtenbuchauflage veranlasst werden kann:
Laut Verkehrsrecht ist die Fahrtenbuchauflage bei Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes, der durch zumutbare Ermittlungen nicht aufgeklärt werden konnte, zulässig. Hier spielt auch die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Täterermittlung eine Rolle.
Wird ein Verstoß mit einem Punkt in dem Fahreignungsregister bewertet, zählt dieser als Verkehrsverstoß mit einigem Gewicht.
Wird die Ordnungswidrigkeit allerdings nur mit einem Bußgeld bestraft, zählt diese nicht zu Verkehrsverstößen im Rahmen der Fahrtenbuchauflage.
Ist es der Behörde nicht gelungen, mit zumutbaren Mitteln den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, kann die Fahrtenbuchauflage in Kraft treten. Verstärkt wird das in Kraft Treten durch die abgelehnte Mitwirkung des Fahrzeughalters. Die Bußgeldbehörde muss dann nämlich keine weiteren Mittel aufbringen, um den Täter zu finden.
Zu den zumutbaren Mitteln zählen:
Die Maßnahmen müssen allerdings innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen.
Macht der Halter erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung Angaben zum Fahrer, ist die fehlende Mitwirkungsbereitschaft anzunehmen. Ist die Ordnungsbehörde selbst für den Ablauf der Frist verantwortlich, ist die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig.
Werden seitens des Fahrzeughalters gar keine Angaben zum Fahrer gemacht, zählt auch das als Mitwirkungsverweigerung.
Mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln kann auch gegen die Fahrtenbuchauflage Einspruch erhoben werden.
In folgenden Fällen kann der Einspruch erfolgreich sein:
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